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Daten zur Ortsabwesenheit

Herzlich Willkommen beim Kommunalen Jobcenter Landkreis Verden

 

Mit diesem Assistenten können Sie bequem digital eine Ortsabwesenheit bei Ihrem Kommunalen Jobcenter Landkreis Verden beantragen. Zum Ausfüllen des Antrags benötigen Sie

- Ihr Aktenzeichen des Kommunalen Jobcenters Landkreis Verden; dieses finden Sie auf jedem Schreiben des Kommunalen Jobcenters Landkreis Verden in der Informationsbox auf der ersten Seite oben rechts ("Mein Zeichen")

Bitte bestätigen Sie zunächst, dass Sie die Datenschutzerklärung gelesen haben. Ohne die Bestätigung können Sie den Assistenten nicht nutzen. Die Datenschutzerklärung finden Sie hier.

Mit Klick auf die Schaltfläche "Weiter" starten Sie den Assistenten.

Nachfolgend werden Sie gebeten, zunächst Ihre Daten anzugeben. Sie selbst werden dabei als "Antragstellerin" bzw. "Antragsteller" bezeichnet, können aber im Verlauf des Antragsassistenten auch für weitere Personen Ihrer Bedarfsgemeinschaft oder sogar nur für andere Personen Ihrer Bedarfsgemeinschaft die Ortsabwesenheit beantragen.

Ihr Aktenzeichen finden Sie auf jedem Schreiben des Kommunalen Jobcenters Landkreis Verden in der Informationsbox auf der ersten Seite oben rechts. Ihr Aktenzeichen beginnt immer mit den Ziffern 5256 und besteht aus insgesamt 11 Ziffern, die nach der sechsten Ziffer durch ein "-" getrennt sind.

Freiwillige Angaben

Sie haben nun die Möglichkeit, Kontaktinformationen anzugeben. Die Angabe ist freiwillig. Durch diese Angaben können Anliegen ggf. schneller geklärt werden. Wenn Sie keine freiwilligen Kontaktdaten angeben möchten, klicken Sie bitte direkt auf "Weiter".

Nur Personen ab 15 Jahren müssen eine Ortsabwesenheit beantragen.

Bitte geben Sie hier nur die Anzahl der anderen Personen an.

Ihre Daten
Daten der anderen Personen, für die Ortsabwesenheit beantragt wird

Wenn Sie eine Kopie der eingereichten Unterlagen benötigen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an. Diese E-Mail-Adresse wird ausschließlich zu diesem Zweck genutzt und wird nicht an das Jobcenter übermittelt.

Ortsabwesenheit (wie z. B. Urlaube, Reisen, Familienbesuche)
 
Sie müssen in der Lage sein, Aufforderungen des kommunalen Jobcenters Landkreis Verden unverzüglich Folge zu leisten. Deshalb sind Sie verpflichtet, sich im näheren Bereich Ihres Jobcenters aufzuhalten, um so Ihre Erreichbarkeit sicherzustellen. Eine unerlaubte Abwesenheit außerhalb dieses Bereichs kann zum Wegfall und zur Rückforderung des Bürgergeldes führen. Die Regelungen zur Erreichbarkeit gelten grundsätzlich für alle Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld ab 15 Jahren. Wenn Sie nicht arbeitslos sind 

(z. B. wenn Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder aufgrund der Pflege Angehöriger, aufgrund von Elternzeit oder aufgrund von Erfüllung der Schulpflicht von der Vermittlung freigestellt sind) gilt die Zustimmung des kommunalen Jobcenters Landkreis Verden bereits mit der Antragstellung als erteilt. Die geplante Ortsabwesenheit muss dem des kommunalen Jobcenters Landkreis Verden dennoch mitgeteilt werden.
 

Sie müssen auch beim Aufenthalt innerhalb des näheren Bereichs Ihre Erreichbarkeit sicherstellen. Sie gelten als erreichbar, wenn Sie in der Lage sind, werktäglich Mitteilungen des Jobcenters zur Kenntnis zu nehmen. Weiterhin muss es Ihnen möglich sein, mit einem Arbeitgeber in Verbindung zu treten und ggf. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen. Dies gilt auch für den Antritt einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme. Ansonsten müssen Sie Ihrem Jobcenter rechtzeitig eine Kontaktmöglichkeit (Anschrift, Telefonnr. etc.) mitteilen, unter der Sie zu erreichen sind. Sollten Sie nicht erreichbar sein, kann das zu einer Rückforderung Ihrer Leistungen führen.
 
Für einen Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs müssen Sie rechtzeitig (mindestens 5 Werktage) vorher einen Antrag auf Ortsabwesenheit bei der Arbeitsvermittlung stellen. Die Genehmigung einer Ortsabwesenheit ist grundsätzlich nur möglich, sofern Ihre berufliche Eingliederung aufgrund Ihrer Abwesenheit nicht beeinträchtigt wird.
 
Halten Sie sich länger als genehmigt außerhalb des näheren Bereichs auf, ohne Ihr Jobcenter vorab zu informieren, haben Sie nach Ablauf der genehmigten Abwesenheit keinen Anspruch auf Bürgergeld. Beachten Sie bitte, dass Sie in diesem Fall die zu viel geleisteten Zahlungen an Ihr Jobcenter zurückzahlen müssen. Eine Verlängerung der Ortsabwesenheit aufgrund einer Erkrankung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Dafür ist ein Nachweis notwendig, dass ein Rücktransport nicht möglich war (bescheinigte Nichttransportfähigkeit). Eine „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ reicht nicht aus.
 
Die Weiterzahlung der Leistungen während einer genehmigten Ortsabwesenheit kann nur für maximal drei Wochen (21 Kalendertage) pro Kalenderjahr erfolgen. Bei einer vom Jobcenter genehmigten Ortsabwesenheit von bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) ist eine Leistungsgewährung nur für die ersten drei Wochen der Abwesenheit möglich. Das gilt u. a. auch für die Kosten der Unterkunft. Bei einer Ortsabwesenheit von mehr als sechs Wochen ist eine Zahlung der Leistungen für die gesamte Dauer nicht möglich. Sie erhalten erst dann wieder Leistungen Ihres Jobcenters, wenn Sie diese nach Ihrer Rückkehr erneut beantragen.
 
Regelungen für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und Auszubildende
 
Wenn Sie in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen oder in Ausbildung sind und ergänzende Leistungen von Ihrem Jobcenter erhalten, wird einer Ortsabwesenheit für die vertraglich zustehende Urlaubsdauer zugestimmt. Sie müssen Ihr Jobcenter jedoch in jedem Fall informieren.


Landkreis Verden | Lindhooper Straße 67 | 27283 Verden (Aller) | Tel.: 04231/15-0

E-Mail: kreishaus@landkreis-verden.de

 

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