Wichtige Informationen zum Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs
Sie müssen in der Lage sein, Aufforderungen des kommunalen Jobcenters Landkreis Verden unverzüglich Folge zu leisten. Deshalb sind Sie verpflichtet, sich im näheren Bereich Ihres Jobcenters aufzuhalten, um so Ihre Erreichbarkeit sicherzustellen. Eine unerlaubte Abwesenheit außerhalb dieses Bereichs kann zum Wegfall und zur Rückforderung des Bürgergeldes führen. Die Regelungen zur Erreichbarkeit gelten grundsätzlich für alle Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld ab 15 Jahren.
Wenn Sie nicht arbeitslos sind (z. B. wenn Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder aufgrund der Pflege Angehöriger, aufgrund von Elternzeit oder aufgrund von Erfüllung der Schulpflicht von der Vermittlung freigestellt sind) gilt die Zustimmung des kommunalen Jobcenters Landkreis Verden bereits mit der Antragstellung als erteilt. Der geplante Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs muss dem kommunalen Jobcenter Landkreis Verden dennoch mitgeteilt werden.
Sie müssen auch beim Aufenthalt innerhalb des näheren Bereichs Ihre Erreichbarkeit sicherstellen. Sie gelten als erreichbar, wenn Sie in der Lage sind, werktäglich Mitteilungen des Jobcenters zur Kenntnis zu nehmen. Weiterhin muss es Ihnen möglich sein, mit einem Arbeitgeber in Verbindung zu treten und ggf. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen. Dies gilt auch für den Antritt einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme. Ansonsten müssen Sie Ihrem Jobcenter rechtzeitig eine Kontaktmöglichkeit (Anschrift, Telefonnr. etc.) mitteilen, unter der Sie zu erreichen sind. Sollten Sie nicht erreichbar sein, kann das zu einer Rückforderung Ihrer Leistungen führen.
Für einen Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs müssen Sie rechtzeitig (mindestens 5 Werktage) vorher einen Antrag auf Ortsabwesenheit bei der Arbeitsvermittlung stellen. Die Genehmigung Ihrer Abwesenheit ist grundsätzlich nur möglich, sofern Ihre berufliche Eingliederung aufgrund Ihrer Abwesenheit nicht beeinträchtigt wird.
Halten Sie sich länger als genehmigt außerhalb des näheren Bereichs auf, ohne Ihr Jobcenter vorab zu informieren, haben Sie nach Ablauf der genehmigten Abwesenheit keinen Anspruch auf Bürgergeld. Beachten Sie bitte, dass Sie in diesem Fall die zu viel geleisteten Zahlungen an Ihr Jobcenter zurückzahlen müssen. Eine Verlängerung der Abwesenheit aufgrund einer Erkrankung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Dafür ist ein Nachweis notwendig, dass ein Rücktransport nicht möglich war (bescheinigte Nichttransportfähigkeit). Eine „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ reicht nicht aus.
Die Weiterzahlung der Leistungen während einer genehmigten Abwesenheit kann nur für maximal drei Wochen (21 Kalendertage) pro Kalenderjahr erfolgen. Bei einer vom Jobcenter genehmigten Abwesenheit von bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) ist eine Leistungsgewährung nur für die ersten drei Wochen der Abwesenheit möglich. Das gilt u. a. auch für die Kosten der Unterkunft. Bei einer Abwesenheit von mehr als sechs Wochen ist eine Zahlung der Leistungen für die gesamte Dauer nicht möglich. Sie erhalten erst dann wieder Leistungen Ihres Jobcenters, wenn Sie diese nach Ihrer Rückkehr erneut beantragen.
Regelungen für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und Auszubildende
Wenn Sie in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen oder in Ausbildung sind und ergänzende Leistungen von Ihrem Jobcenter erhalten, wird einer Abwesenheit für die vertraglich zustehende Urlaubsdauer zugestimmt. Sie müssen Ihr Jobcenter jedoch in jedem Fall informieren.