Mit diesem Assistenten können Sie bequem digital einen Eingliederungszuschuss beim Kommunalen Jobcenter Landkreis Verden beantragen.
Was ist der Eingliederungszuschuss? Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber können Sie den Eingliederungszuschuss erhalten, wenn Sie offene Stellen mit Bewerberinnen oder Bewerbern besetzen, die Bürgergeld beziehen. Sie müssen den Antrag für einen Eingliederungszuschuss stellen, bevor Sie den Arbeitsvertrag abschließen.
Eine Förderung ist möglich, wenn bei der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zunächst eine geringere Arbeitsleistung als üblich zu erwarten ist und deshalb eine längere Einarbeitungszeit erforderlich ist.
Ob eine Förderung möglich ist, entscheidet das Kommunale Jobcenter Landkreis Verden. Es gibt keinen rechtlichen Anspruch darauf.
Zur Antragstellung benötigen Sie - Daten der Person, für die der Eingliederungszuschuss beantragt wird, - Daten zum Beschäftigungsverhältnis, für das Sie den Eingliederungszuschuss beantragen. Bei Fragen zum Antrag steht Ihnen der Bereich Arbeitsvermittlung und Beratung mit folgenden Kontaktdaten zur Verfügung: Tel.: 04231 15-818 Fax: 04231 15-668 E-Mail: ServiceSGB2@landkreis-verden.de
Bitte bestätigen Sie zunächst, dass Sie die Datenschutzerklärung gelesen haben. Ohne die Bestätigung können Sie den Assistenten nicht nutzen. Die Datenschutzerklärung finden Sie hier.
Mit Klick auf die Schaltfläche "Weiter" starten Sie den Assistenten.
Bitte geben Sie hier nur die Zahl ein, einen Zusatz geben Sie im nächsten Feld ein.
Geben Sie hier bitte nur den Hausnummernzusatz an, z.B. bei einer Hausnummer 1a nur das "a".
Diese E-Mail-Adresse wird auch für den Versand der Bestätigungsmail der Online-Antragstellung genutzt
€
Beschreibung des Arbeitsplatzes
Beschreibung der Minderleistung der/des zukünftigen Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmers
%
Hinweise:
Nach den §§ 60 - 65 Sozialgesetzbuch - 1. Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) ist die/der Antragsteller/in verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie/Er hat insbesondere die ihr/ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Kommt die/der Antragsteller/in dieser Verpflichtung in angemessener Frist nicht nach, kann der Antrag abgelehnt bzw. die beantragte Leistung teilweise versagt oder entzogen werden (§ 66 SGB I). Sollten Sie die angeforderten Unterlagen nicht bis zum gesetzten Termin hier vorlegen und Hinderungsgründe nicht bekannt sein, müsste ich Ihren Antrag ggf. ablehnen bzw. die beantragte Leistung ganz oder teilweise versagen.
Nutzen Sie zur Einreichung Ihrer Unterlagen gern den bequemen Online-Service des Kommunalen Jobcenters Landkreis Verden; diesen finden Sie hier.