Die Unterlagen werden für 2 Wochen über eine Cloud zum Download zur Verfügung gestellt.
Für die Recherche und Auftragsabwicklung werden pro angefangene halbe Stunde Gebühren in Höhe von 22,50 € berechnet. (Mindestgebühr 45,00 €). Grundlage: Nr. 1.1.1.1 und 1.1.1.2 in Verbindung mit Nr. 10 des Kostentarifs zu § 2 der Verwaltungskostensatzung des Landkreises Verden
Die Bereitstellung dieser Unterlagen ist eine freiwillige Leistung des Landkreises Verden und die Bearbeitungsdauer hängt von der personellen Auslastung ab.
§ 13 (BauVorlVO) Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht
- Die Bauherrin oder der Bauherr und ihre oder seine Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger haben bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen die Baugenehmigung und die Bauvorlagen,
- bei Baumaßnahmen nach § 62 NBauO die Bauvorlagen,
- die Bescheinigungen von Sachverständigen,
- die Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte und Bauarten, soweit sie Nebenbestimmungen für den Betrieb oder die Wartung enthalten, bis zum Abbruch oder zur Beseitigung der baulichen Anlage aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. 2 Im Fall eines Abbruchs oder einer Beseitigung einer baulichen Anlage oder eines Teils einer baulichen Anlage gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 NBauO sind die Bauvorlagen einschließlich der Bescheinigungen der Sachverständigen nach Beendigung der Maßnahme noch weitere zwei Jahre aufzubewahren. 3 Die Bauherrin oder der Bauherr und ihre oder seine Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die Unterlagen nach Satz 1 im Fall des Übergangs des Eigentums der baulichen Anlage an die jeweilige Rechtsnachfolgerin oder den jeweiligen Rechtsnachfolger weiterzugeben